Auswirkungen auf unseren Lebensraum

Neben dem unzumutbaren Eingriff in das Landschaftsbild, die Natur und Beeinträchtigungen der Gesundheit wirken sich Windenergieanlagen oder ganze Windparks auch auch auf angrenzende Grundstücke in unmittelbarem Einzugsgebiet der Windanlage aus.

Wertminderung von Grundstücken und Immobilien

Grundstückseigentümer in einem Radius von bis zu 8 Kilometern um eine Windkraftanlage müssen mit einer Wertminderung ihres Grundstücks oder ihrer Immobilie rechnen.
Eine Studie des RWI – Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung – kommt zu dem Schluss, dass Windkraftanlagen zu sinkenden Preisen von Einfamilienhäusern in unmittelbarer Umgebung von Windkraftanlagen führen können. Der Wert eines Hauses in einem Kilometer Entfernung sinkt im Durchschnitt um 7 %. Am stärksten betroffen sind alte Häuser in ländlichen Gebieten. Hier kann der Wertverlust innerhalb eines Ein-Kilometer-Radius 23 % betragen. Erst ab 8 km Abstand gibt es keine Auswirkung auf die Immobilienpreise mehr.

Mit Wertverlusten von 23 Prozent sind alte Häuser in ländlichen Regionen am stärksten betroffen. Häuser am Stadtrand verlieren bei gleicher Entfernung zum Windrad fast nicht an Wert. Offenbar fällt die Lärmbelastung, die durch die Windkraftanlage entsteht, in der idyllischen Ruhe halbverwaister Landstriche stärker auf und ins Gewicht – ebenso wie ihre Auswirkung auf das Landschaftsbild. Viele Immobilienkäufer nehmen Abstand von einem Erwerb, wenn das Wohngrundstück in der Nachbarschaft einer Windkraftanlage liegt.

Abwehrrechte und Entschädigungen

Das EU-Parlament hat das Klagerecht am 5. Oktober 2021 entsprechend ausgeweitet. Die Aarhus-Konvention stärkt Abwehrrechte zugunsten des Umweltschutzes und beschreibt internationale Mindeststandards

  • für den freien Zugang zu Umweltinformationen,
  • für die Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren und
  • für den Zugang zu Gerichten in Umweltbelangen.

Der Bundesfinanzhof hat am 22. Juni 2006 (Az. II B 171/05) entschieden, dass ungewöhnlich hohe Immissionen von Windkraftanlagen im Einzelfall eine Senkung des Einheitswertes (und damit der Grundsteuer, der Gewerbesteuer und der Zweitwohnungssteuer) rechtfertigen können. Weist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger in seinem Verkehrswertgutachten einen niedrigeren Wert nach als das Finanzamt, stehen ihre Chancen auf Anerkennung gut.

Klage und Widerspruch sorgten für einstweiligen Rechtsschutz betroffener Anwohner. Am 5. November 2020 hat der Bundestag beschlossen, Investitionen zu beschleunigen. Dementsprechend wurde das Bundes-Immissionsschutzgesetz angepasst, wonach die aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklagen und Widersprüchen für Windkraftanlagen an Land de facto entfallen (§ 63 BImSchG). Damit können Investoren sofort mit dem Bau beginnen, es bleibt aber sein unternehmerisches Risiko: Ist die Anfechtung von Erfolg gekrönt, erfolgt ein sehr früher Rückbau.

Die Entschädigung von Anwohnern ist in Deutschland aktuell nicht vorgesehen, solange die gültigen Abstandsflächen und Lärmwerte eingehalten werden. Das scheint in der hiesigen Politik und Rechtsprechung sowohl für gesundheitliche Auswirkungen als auch für die Wertminderung von Immobilien durch Windkraftanlagen zu gelten.

Deutsche Gerichte weigern sich bislang, gesundheitliche Belastungen wie Herzrasen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Tinnitus auf den Einfluss von Windkraftanlagen zurückzuführen. Ein Berufungsgericht im französischen Toulouse hat diesen Zusammenhang am 8. Juli 2021 anerkannt und den Betreiber eines Windparks zu Schadenersatz verurteilt. Dem klagenden Ehepaar wurden einem FAZ-Bericht zufolge etwas mehr als 100.000 Euro zugesprochen, davon 30.000 Euro für den Wertverlust seiner Immobilie.